Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Massgebend für die Berechnung der anrechenbaren BGF als Ausgangsfläche ist – der Ansicht des AGR folgend – stets der am 1. Juli 1972 rechtmässig bestehende Zustand der Räumlichkeiten gemäss den damaligen Bewilligungen und den damals bewilligten Plänen. So kann der erweiterte Besitzstand nach Art. 24c RPG nur für rechtmässig erstellte Bauten in Anspruch genommen werden11, weshalb auch für die Frage der Anrechenbarkeit einer Fläche zur massgebenden BGF als Ausgangswert auf den rechtmässig bewilligten Zustand abzustellen ist.