Der Beschwerdeführer bestreitet einzig die für die Berechnung des zulässigen Erweiterungspotenzials nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV massgebende Ausgangsfläche (anrechenbare Bruttogeschossfläche am 1. Juli 1972). Er vertritt dabei sinngemäss die Ansicht, für die Frage, ob gewisse Räumlichkeiten bei diesem Ausgangswert als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) oder als Bruttonebenfläche (BNF) gelten, sei auf die tatsächlichen Gegebenheiten bzw. auf die objektive Nutzbarkeit als Wohnfläche damals abzustellen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.