Auf dem Datenblatt im kantonalen Bauinventar werde dies auch festgehalten. Leider sei bei der Beschreibung zum Bauinventar fälschlicherweise nicht erwähnt worden, dass immer eine Wohneinheit im ersten Stock des Gebäudes bestanden habe und nur zusätzlich im Obergeschoss zwei Knechtenkammern gewesen seien. e) Es ist unbestritten, dass die strittige Liegenschaft vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden ist und damit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt.