d) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei nicht einverstanden mit der Berechnung der Ausgangsgrösse der Bruttogeschossfläche (BGF) durch das AGR. Gemäss AGR sei dabei nicht auf die eigentliche Nutzung, sondern einzig auf die Bezeichnung in einem früheren Bewilligungsverfahren abzustellen. Damit sei er nicht einverstanden. Insbesondere die ehemalige Getreidekammer müsse differenziert angeschaut werden. Es seien dort schon im Jahr 1966 Fenster eingebaut gewesen, weshalb nicht von einem alleinigen Lagerzweck gesprochen werden könne. Für die Berechnung der BGF habe eine Gesamtwürdigung zu erfolgen.