Da diese Bauvorhaben nicht erstellt wurden, fand keine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens statt. Nach der Erweiterung 1984 betrug demnach die BGF 170.43 m2. Durch den Dachflächenfenstereinbau werden im Dachgeschoss zusätzlich 33.47 m2 BGF geschaffen. Die totale BGF beträgt neu 203.90 m2, d.h. die maximal zulässige BGF wird um 31.10 m2 überschritten. Das vorliegende Bauvorhaben sprengt den Rahmen von Art. 24c RPG. Der bestehende Wohnraum ist bereits im zulässigen Rahmen ausgebaut, so dass eine zusätzliche Erweiterung nicht bewilligt werden kann.»