(BNF). Dabei spielt es keine Rolle wie die Räume belichtet oder genutzt wurden, sondern wie sie bewilligt wurden. Der Kommentar zum Baugesetz erschien am 9. Juni 1985 zum ersten Mal und wird seither angewendet. Diese Flächen werden demnach nicht der aBGF angerechnet. Die aBGF beträgt somit 108 m2. Nach Art. 24c RPG darf diese Fläche maximal um 60 % erweitert werden, d.h. das Gebäude darf eine maximale BGF von 172.80 m2 aufweisen. Mit Aktennotiz der Begehung vom 29. März 2021 bestätigt die Gemeinde, dass weder der Keller noch der Lift erstellt wurden. Da diese Bauvorhaben nicht erstellt wurden, fand keine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens statt.