c) Das AGR führte in seiner Verfügung vom 3. Februar 20218 zunächst Folgendes aus: «Wie aus der Baubewilligung aus dem Jahr 1966 hervorgeht, wurde der Wohnstock auf der Parzelle-Nr. F.________ umgebaut und zusätzlich im Obergeschoss ein Balkon eingebaut. Da der Baubewilligungskopie keine Planunterlagen beiliegen, kann die damalige Bruttogeschossfläche (BGF) nicht festgestellt werden. Mit Bewilligung vom 19. September 1984 wurde das Gebäude erneut um- und ausgebaut. Für die Berechnung der aBGF wird daher auf diese Pläne abgestellt. Nach diesen Plänen befand sich ursprünglich im Erdgeschoss ein Abstellraum, die Waschküche, der Heizraum sowie eine Werkstatt und ein Einstellraum.