b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Erweiterung nach Art. 24c RPG a) Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 verweigerte das AGR dem strittigen Einbau eines zusätzlichen Dachflächenfensters die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 den Bauabschlag. Der Beschwerdeführer erachtet die Berechnung des AGR als falsch und vertritt die Auffassung, dass das Vorhaben gestützt auf diese Bestimmung bewilligungsfähig ist.