5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 edierte das Rechtsamt bei der Gemeinde sowie beim AGR weitere Vorakten. Mit Verfügung vom 8. Januar 2022 gewährte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten nochmals Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Innert Frist gingen keine weiteren Eingaben ein.