Nachdem das AGR dem Vorhaben mit Verfügung vom 21. Mai 2021 zuerst eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 unter Auflagen erteilte, kam es auf diese Verfügung zurück und verweigerte dem Vorhaben mit Verfügung vom 7. Juli 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Rückbau des Dachflächenfensters innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Bauentscheids an.