5. Die Beschwerdeführenden 1-3 haben der Beschwerdegegnerin für den ersten Verfahrensabschnitt (RA 110/2019/59) Parteikosten im Betrag von CHF 3832.50 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Für den zweiten Verfahrensabschnitt (RA 110/2021/19) werden die Parteikosten wettgeschlagen. IV. Eröffnung