3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 5. März 2019 bestätigt. 4. Den Beschwerdeführenden 1-3 werden für den ersten Verfahrensabschnitt (RA 110/2019/59) Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1000.- zur Bezahlung auferlegt. Für den zweiten Verfahrensabschnitt (RA 110/2021/19) werden den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten im Betrag von je CHF 500.- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden bzw. die Beschwerdeführerinnen haften