Die Anwältin der Beschwerdeführenden stellt für den zweiten Verfahrensabschnitt ein Honorar von CHF 8950.00, Auslagen von CHF 304.60 sowie Mehrwertsteuer von CHF 712.60 in Rechnung. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde und sich das vorliegende Verfahren auf die Frage des rollstuhlgerechten Parkfeldes beschränkte. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind angesichts der umstrittenen Rechtsfragen unterdurchschnittlich. Angesichts dieser Verhältnisse müsste das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Honorar deutlich gekürzt werden.