d) Der Anwalt der Beschwerdegegnerin verlangt für den zweiten Verfahrensabschnitt ein Honorar von CHF 5644.-, Auslagen von CHF 46.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 438.15. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig21 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.