Für den zweiten Verfahrensabschnitt werden die Gebühren bestimmt auf CHF 1000.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV20). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und die Beschwerdegegnerin haben je CHF 500.- zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag.