c) In Bezug auf den zweiten Verfahrensabschnitt nach der Rückweisung des Verfahrens an die BVD (RA Nr. 110/2021/19) dringen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch. Zudem gilt die Beschwerdegegnerin insoweit als unterliegend, als sie den Einwänden der Behörden und der Beschwerdeführenden mit zwei Projektänderungen Rechnung trug.18 Hingegen unterliegen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 insoweit, als die Projektänderung nun bewilligt und die Baubewilligung erteilt wird. Der Beschwerdeführer 1 hat in diesem Verfahrensabschnitt keine Anträge gestellt und wird deshalb nicht kostenpflichtig.19