Vielmehr seien die anfallenden Kosten den Beschwerdeführenden der beiden Verfahren separat zu überbinden. Den Beschwerdeführenden 2 auferlegte das Verwaltungsgericht die Hälfte der Verfahrenskosten vor der BVD, ausmachend CHF 1000.- sowie die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdegegnerin von CHF 3832.50. b) Die restlichen Verfahrenskosten des ersten Verfahrensabschnitts (RA Nr. 110/2019/59) von CHF 1000.- und die restlichen Parteikosten dieses Verfahrensabschnitts von CHF 3832.50 haben die Beschwerdeführenden 1-3 zu tragen, da sie hier mit ihren Rügen nicht durchgedrungen sind. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag