a) Im Entscheid vom 23. November 202017 schloss das Verwaltungsgericht, die BVD habe die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vor der BVD (damals: BVE) neu zu verlegen. Dabei sei zu beachten, dass die BVD als Vorinstanz die beiden Beschwerdeverfahren zwar vereinigt habe, die Beschwerdeführenden 1 (D.________, C.________ sowie B.________ AG) und die Beschwerdeführenden 2 (N.________) aber deshalb keine Streitgenossenschaft bildeten. Vielmehr seien die anfallenden Kosten den Beschwerdeführenden der beiden Verfahren separat zu überbinden.