c) Unstreitig setzt die Baubewilligung voraus, dass mindestens einer der dem Publikum zur Verfügung stehenden Parkplätze als rollstuhlgerechtes Parkfeld ausgestaltet wird.10 Gemäss der SIA Norm 500, Ziffer 7.10.3, müssen rollstuhlgerechte Parkplätze bei Senkrecht- und Schrägparkierung mindestens 3.50 m breit sein. Zusätzlich muss der Parkplatz vorzugsweise witterungsgeschützt sein und nahe beim rollstuhlgerechten Gebäudezugang liegen. Die Formulierung «vorzugsweise» bezeichnet dabei gemäss Ziffer 1.2 jene Anforderung unter mehreren demselben Zweck dienenden Anforderungen, deren Erfüllung der Zielsetzung der vorliegenden Norm am besten entspricht.