20 Abs. 2 ÜV und müsse als solcher nicht in der Nähe der Gebäudeeingänge liegen. Abgesehen davon habe Procap nicht beanstandet, dass das behindertengerechte Parkfeld nicht nahe beim rollstuhlgerechten Gebäudezugang liege, weshalb dieser Einwand der Beschwerdeführenden einer Baubewilligung nicht entgegenstehe. Der Witterungsschutz und die Nähe zu Gebäudezugängen sei zudem gemäss der SIA Norm 500 nicht zwingend, sondern nur vorzugsweise einzuhalten. Ein näherer Standort zu den Gebäudezugängen sei geprüft worden und vorliegend nicht möglich. Der Witterungsschutz sei zudem durch das geplante Parkplatzdach zumindest teilweise erfüllt.