b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Ausstiegs- und Manövrierflächen für behindertengerechte Parkfelder auf Verkehrswegen seien zulässig und nicht zu beanstanden. Die Beurteilung, ob das behindertengerechte Parkfeld den Nutzungsansprüchen von handicapierten Personen entspreche, stehe hauptsächlich der Fachbehörde Procap zu. Die entsprechende Beurteilung liege mit E-Mail vom 13. April 2021 vor. Allenfalls sei im vorliegenden Verfahren ein förmlicher Fachbericht einzuholen, falls an der Beurteilung von Procap und deren E-Mail vom 13. April 2021 gezweifelt werde.