Eine solche Ausnahme sei zudem unbegründet und nicht zu gestatten. Der Bauherrschaft sei es bei einem Neubau ohne weiteres zumutbar, von Anfang an die nötigen Vorkehrungen für ein praxistaugliches behindertengerechtes Parkfeld zu schaffen. Der Pfeiler schränke die Nutzung des 9 VGE 2019.337/348 vom 23.11.2020 E. 4.4.2 6/10 BVD 110/2021/19 Rollstuhlparkfelds unberechtigterweise ein, bei Fahrzeugen mit seitlicher Rampe verunmögliche er das Ein- und Aussteigen wohl gar ganz.