Es sei nämlich nicht nachgewiesen, welche Pläne Frau I.________ vorgelegt worden seien und ob sie über sämtliche Umstände umfassend informiert worden sei, insbesondere, dass sich die Freihaltezone mit dem Korridor für Fussgänger und Velofahrer sowie der Umgebungszone überschneide. Beim vorliegenden Projekt handle es sich um ein Neubauprojekt. Bei einem solchen gäbe es für Ausnahmen keinen Platz, weshalb die «Ausnahme» bezüglich dem Pfeiler gemäss E-Mail nicht vertretbar sei. Eine solche Ausnahme sei zudem unbegründet und nicht zu gestatten.