a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, da nach den obigen Ausführungen das Parkfeld nicht in den Umgebungsbereich verbreitert werden könne, werde die nötige Parkfeldbreite gemäss SIA Norm 500, Ziffer 7.10.3, nicht eingehalten. Ebenfalls rügen sie, das geplante Parkfeld liege nicht, wie gemäss SIA Norm 500, Ziffer 7.10.3, verlangt, nahe beim rollstuhlgerechten Gebäudezugang, da die westlichen Eingänge des Sockels aufgrund davor geparkter Autos nicht rollstuhlgerecht seien. Lediglich der östliche Eingang sei für Rollstuhlfahrer geeignet, wobei dies einen weiten Umweg ins Gebäude darstelle, währenddessen Fussgänger direkt bei den Parkplätzen drei Eingangsmöglichkeiten hätten.