f) Das Verwaltungsgericht hielt einzig fest, der Umgebungsbereich sei für den motorisierten Verkehr gesperrt, ein behindertengerechter Parkplatz komme dort offensichtlich nicht in Frage.9 Da sich vorliegend nur die Ausstiegsfläche im Umgebungsbereich befindet, steht Art. 14 ÜV, wonach dieser für den motorisierten Verkehr gesperrt ist, dem Vorhaben nicht entgegen. Dass sich die Ausstiegsfläche ausserhalb des blau markierten Bereichs für oberirdische Parkplätze befindet und die nicht abschliessende Aufzählung der Zweckbestimmung des Umgebungsbereichs stehen einer Bewilligung der Projektänderung ebenfalls nicht entgegen: