e) Gemäss Art. 14 ÜV dienen die Umgebungsbereiche als Aufenthalts- und Begegnungsraum, als Aussenbereiche für Gastronomie- und Verkaufsnutzung sowie für Plätze, Sitzgelegenheiten und Aufenthaltsnutzungen und Veloabstellplätze. Für den motorisierten Verkehr ist der Umgebungsbereich gesperrt. Gemäss Art. 19 ÜV sind öffentliche Fuss- und Velowegverbindungen durch entsprechende Dienstbarkeiten auf einer Breite von mindestens 2.00 m dauernd freizuhalten.