Diese sei im Umgebungsbereich unproblematisch, da dieser für die Benutzung des Parkfelds nicht vom motorisierten Verkehr in Anspruch genommen werde. Selbst bei rechtswidrigem Befahren der Ausstiegsfläche seien die Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer gut vor allfälligen Velofahrern geschützt, da sie nach dem Aussteigen die 6 Überbauungsvorschriften der Überbauungsordnung Nr. 22 «A________» der Einwohnergemeinde Interlaken 7 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 8 Verkehrsregelverordnung des Bundesrats vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)