Deshalb sei die angebliche Beeinträchtigung durch die weiteren Nutzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜV einerseits realitätsfremd aber auch rechtlich untersagt und damit ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich dahingehend geäussert, dass das behindertengerechte Parkfeld selbst im Umgebungsbereich nicht in Frage komme, da dieser für den motorisierten Verkehr gesperrt sei. Zur Ausstiegsfläche (sog. Freihaltezone) habe sich das Verwaltungsgericht nicht geäussert. Diese sei im Umgebungsbereich unproblematisch, da dieser für die Benutzung des Parkfelds nicht vom motorisierten Verkehr in Anspruch genommen werde.