2021 stelle klar, dass auch die Gemeinde, welche primär für die Auslegung der Überbauungsvorschriften zuständig sei, diese so interpretiere und keinerlei Anlass bestehe, in dieses Ermessen einzuschreiten. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, durch die Markierung bekunde sie als Bauherrin die feste Absicht, dass in der Freihaltezone keinerlei anderweitigen Nutzungen umgesetzt würden. Deshalb sei die angebliche Beeinträchtigung durch die weiteren Nutzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜV einerseits realitätsfremd aber auch rechtlich untersagt und damit ausgeschlossen.