19 ÜV werde nicht tangiert. Der Umgebungsbereich werde ähnlich einer Fussgängerzone als «Aufenthalts- und Begegnungsraum» (Art. 14 Abs. 1 ÜV) ausgestaltet, in welchem der Fahrradverkehr zwar geduldet, aufgrund der übrigen Nutzungen (Fussgänger, Aussenbereiche Gastronomie und Verkauf, Sitzgelegenheiten und Aufenthaltsnutzungen) zu geringstmöglichen Fahrgeschwindigkeiten gezwungen sein würden. Der Freihaltebereich werde zudem mit einer gelben Schraffur markiert (Art. 77 Abs. 3 SSV7), womit das Behindern von aussteigenden Personen durch Fahrradfahrer wirksam unterbunden (Art. 41 Abs. 3 VRV8) und die Verkehrssicherheit zusätzlich gewährleistet werde. Die Stellungnahme der Gemeinde vom 26. Mai