Dieser besage, dass der Korridor auf einer Breite von mindestens 2.00 m dauernd freizuhalten sei. Der Korridor für die öffentlichen Fuss- und Wegverbindungen sei daher in einer Breite von mindestens 2.00 m für die weiteren Nutzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜV (Gastronomie- und Verkaufsnutzung, Plätze, Sitzgelegenheiten und Aufenthaltsnutzungen sowie Veloabstellplätze) gesperrt, d.h. nur auf dieser Breite dauernd freizuhalten. Diese einzuhaltende Durchfahrtsbreite für den Fuss- und Veloverkehr von mindestens 2.00 m gemäss Art. 19 ÜV werde nicht tangiert.