d) Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, die mit Projektänderung vorgesehene Ausstiegsfläche des behindertengerechten Parkfelds liege einerseits im Umgebungsbereich gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜV und andererseits im Korridor für die öffentlichen Fuss- und Veloverbindungen gemäss Art. 19 ÜV. Dieser besage, dass der Korridor auf einer Breite von mindestens 2.00 m dauernd freizuhalten sei.