Freihaltezone ausserhalb des blau schraffierten Bereichs für oberirdische Parkplätze befinde. Es sei nicht möglich, eine Fläche gleichzeitig als verkehrsfreie Passage mit Sitzgelegenheiten etc. sowie als Freihaltezone für das behindertengerechte Parkfeld zu benutzen. Zudem werde die Freihaltung der Fuss- und Velowegverbindung nach Art. 19 ÜV gestört, da sich der Korridor dafür auch auf die markierte Freihaltezone erstrecke. Dies führe zu der Gefährdung von Velofahrern und ein- sowie aussteigenden Personen auf der Freihaltezone, wobei stets von Geschwindigkeiten von 25 km/h von «langsamen» E-Bikes ausgegangen werden müsse.