c) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das Rechtsamt der BVD habe mit Ziffer 4 der Verfügung vom 26. März 2021 bereits vorweggenommen, dass die zusätzliche Breite des Parkfeldes von 100 cm nicht neben dem Parkfeld liegen könne, genau dies habe die Beschwerdegegnerin nun jedoch getan. Das sei nicht zulässig, da diese zusätzliche Fläche im Umgebungsbereich zu liegen komme, welcher gemäss der ÜV6 der Gastronomie, der Verkaufsnutzung, den Sitzgelegenheiten sowie den Veloabstellplätzen zugewiesen sei. Das Verwaltungsgericht habe rechtskräftig entschieden, dass das behindertengerechte Parkfeld nicht im Umgebungsbereich liegen dürfe. Zudem werde die ÜV verletzt, da sich ein Abschnitt der