b) Die Gemeinde Interlaken verweist auf die Stellungnahme der Procap und stellt fest, dass die dort empfohlenen Bodenmarkierungen in den revidierten Projektänderungsplänen vorgesehen seien. Sie geht von keiner Gefährdung durch den Veloverkehr aus und erachtet die Projektänderung mit Auflage der Bodenmarkierung für bewilligungsfähig. 4 Vgl. BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen 5 VGE 2019.337/348 vom 23.11.2020 E. 4.4.2 4/10 BVD 110/2021/19