9. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 stellte die BVD fest, gestützt auf die Eingabe vom 30. April 2021 sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 nach wie vor am Verfahren beteiligen wolle und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur revidierten Projektänderung zu äussern. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beantragen mit Stellungnahme vom 2. Juni 2021, die revidierte Projektänderung sei nicht zu bewilligen und es sei der Bauabschlag zu erteilen. Der Beschwerdeführer 1 stellte ausdrücklich keine Anträge.