7. Mit Verfügung vom 26. März 2021 teilte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,3 der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund einer summarischen Einschätzung gehe es davon aus, dass die Projektänderung nicht bewilligungsfähig sei, insbesondere da das behindertengerechte Parkfeld Nr. 1 nur 2.50 m statt 3.50 m breit sei und damit der SIA Norm 500, Ziffer 7.10.3, nicht genüge. Es gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern und wies das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Zudem teilte es mit, es beabsichtige, die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 durch Rückzug abzuschreiben unter Auferlegung eines Drittels der bisher angefallenen Kosten.