es sich um eine geringfügige Anpassung im Sinne von Art. 43 BewD2. Der Erstellung des behindertengerechten Parkfeldes sowie dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung könne zugestimmt werden. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Amt für Wasser und Abfall teilte mit Schreiben vom 2. März 2021 mit, es sei durch die Projektänderung nicht tangiert.