6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 gab die BVD den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zur Projektänderung und dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdegegnerin zu äussern. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 brachten in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2021 vor, die Projektänderung sei nicht zu bewilligen und mangels zulässiger Projektänderung sei der Bauabschlag zu erteilen. Zudem sei das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 führte in derselben Stellungnahme aus, er wolle sich nicht weiter am Verfahren beteiligen.