Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 23. November 20201 die Beschwerde der zwei weiteren Beschwerdeführenden mit Ausnahme der Kostenliquidation (keine Solidarhaft zwischen den Beschwerdeführenden 1-3 und den weiteren Beschwerdeführenden) ab. Zudem hiess es die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1-3 teilweise gut, verfügte die Aufhebung des Entscheids der BVD sowie die Rückweisung an die BVD zur Prüfung der noch einzureichenden Projektänderung bezüglich des Standorts des behindertengerechten Parkplatzes und zur Neuverlegung der Kosten.