4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1-3 sowie die zwei weiteren Beschwerdeführenden je Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei brachten die Beschwerdeführenden 1-3 neu vor, der behindertengerechte Parkplatz hätte ins Sockelgebäude integriert werden müssen. Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 23. November 20201 die Beschwerde der zwei weiteren Beschwerdeführenden mit Ausnahme der Kostenliquidation (keine Solidarhaft zwischen den Beschwerdeführenden 1-3 und den weiteren Beschwerdeführenden) ab.