2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1-3 sowie zwei weitere Beschwerdeführende je eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD, damals: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, BVE) ein. 3. Mit Entscheid vom 12. September 2019 stellte die BVD fest, dass die Fällung der zwei Linden auf Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. M.________ mit dem Gesamtbauentscheid vom 5. März 2019 des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli nicht bewilligt wurde. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte und bestätigte den Gesamtbauentscheid vom 5. März 2019 des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli.