1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. Juli 2017 ein Baugesuch ein für den Abbruch der Gebäude J.________gasse 10 und 10a sowie K.________strasse 13 und den Neubau der Wohnund Gewerbeüberbauung gemäss der geltenden Überbauungsordnung Nr. 22 "A.________» (ÜO) auf Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Parzelle liegt in der städtischen Kernzone (UEO) sowie im Ortsbildgestaltungsbereich. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 5. März 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung.