Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/19 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. September 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 B AG.________ Beschwerdeführerin 3 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S.________ und Frau Rechtsanwältin T.________ und G.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), Schwand 17, 3110 Münsingen Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, General-Guisan-Strasse 43, Postfach, 3800 Interlaken betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 5. März 2019 (bbew 231/2017; Wohn- und Gewerbeüberbauung) 1/10 BVD 110/2021/19 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. Juli 2017 ein Baugesuch ein für den Abbruch der Gebäude J.________gasse 10 und 10a sowie K.________strasse 13 und den Neubau der Wohn- und Gewerbeüberbauung gemäss der geltenden Überbauungsordnung Nr. 22 "A.________» (ÜO) auf Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Parzelle liegt in der städtischen Kernzone (UEO) sowie im Ortsbildgestaltungsbereich. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 5. März 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1-3 sowie zwei weitere Beschwerdeführende je eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD, damals: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, BVE) ein. 3. Mit Entscheid vom 12. September 2019 stellte die BVD fest, dass die Fällung der zwei Linden auf Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. M.________ mit dem Gesamtbauentscheid vom 5. März 2019 des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli nicht bewilligt wurde. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte und bestätigte den Gesamtbauentscheid vom 5. März 2019 des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli. 4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1-3 sowie die zwei weiteren Beschwerdeführenden je Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei brachten die Beschwerdeführenden 1-3 neu vor, der behindertengerechte Parkplatz hätte ins Sockelgebäude integriert werden müssen. Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 23. November 20201 die Beschwerde der zwei weiteren Beschwerdeführenden mit Ausnahme der Kostenliquidation (keine Solidarhaft zwischen den Beschwerdeführenden 1-3 und den weiteren Beschwerdeführenden) ab. Zudem hiess es die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1-3 teilweise gut, verfügte die Aufhebung des Entscheids der BVD sowie die Rückweisung an die BVD zur Prüfung der noch einzureichenden Projektänderung bezüglich des Standorts des behindertengerechten Parkplatzes und zur Neuverlegung der Kosten. 5. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 nahm die BVD das Verfahren unter der neuen RA Nr. 110/2021/19 wieder auf und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, eine Projektänderung gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 reichte diese eine Projektänderung ein und ersuchte gleichzeitig darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend zu entziehen und den vorzeitigen Baubeginn zu bewilligen. 6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 gab die BVD den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zur Projektänderung und dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdegegnerin zu äussern. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 brachten in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2021 vor, die Projektänderung sei nicht zu bewilligen und mangels zulässiger Projektänderung sei der Bauabschlag zu erteilen. Zudem sei das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 führte in derselben Stellungnahme aus, er wolle sich nicht weiter am Verfahren beteiligen. Die Gemeinde Interlaken brachte mit Stellungnahme vom 4. März 2021 vor, bei der vorliegenden Projektänderung handle 1 VGE 2019.337/348 vom 23.11.2020 2/10 BVD 110/2021/19 es sich um eine geringfügige Anpassung im Sinne von Art. 43 BewD2. Der Erstellung des behindertengerechten Parkfeldes sowie dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung könne zugestimmt werden. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Amt für Wasser und Abfall teilte mit Schreiben vom 2. März 2021 mit, es sei durch die Projektänderung nicht tangiert. 7. Mit Verfügung vom 26. März 2021 teilte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,3 der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund einer summarischen Einschätzung gehe es davon aus, dass die Projektänderung nicht bewilligungsfähig sei, insbesondere da das behindertengerechte Parkfeld Nr. 1 nur 2.50 m statt 3.50 m breit sei und damit der SIA Norm 500, Ziffer 7.10.3, nicht genüge. Es gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern und wies das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Zudem teilte es mit, es beabsichtige, die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 durch Rückzug abzuschreiben unter Auferlegung eines Drittels der bisher angefallenen Kosten. 8. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021 reichte die Beschwerdegegnerin revidierte Projektänderungsunterlagen vom 14. April 2021 mit einer markierten Ausstiegsfläche im Umgebungsbereich ein. Diesen legte die Beschwerdegegnerin zudem den Mailverkehr vom 12. bzw. 13. April 2021 zwischen ihr und Procap bei, wonach der geplante rollstuhlgerechte Parkplatz wie geplant ausgeführt werden könne, wobei eine Bodenmarkierung der Freihaltezone dringend empfohlen werde. Der Beschwerdeführer 1 wehrte sich mit Stellungnahme vom 30. April 2021 dagegen, dass seine Beschwerde unter Auferlegung der vom Rechtsamt vorgesehenen Kosten als erledigt abgeschrieben würde. 9. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 stellte die BVD fest, gestützt auf die Eingabe vom 30. April 2021 sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 nach wie vor am Verfahren beteiligen wolle und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur revidierten Projektänderung zu äussern. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beantragen mit Stellungnahme vom 2. Juni 2021, die revidierte Projektänderung sei nicht zu bewilligen und es sei der Bauabschlag zu erteilen. Der Beschwerdeführer 1 stellte ausdrücklich keine Anträge. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 teilte die Gemeinde Interlaken mit, sie sei der Ansicht, dass die Projektänderung mit «Auflage der Bodenmarkierung» bewilligt werden könne. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten / Streitgegenstand Mit Entscheid vom 23. November 2020 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid der BVD vom 12. September 2019 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung einer Projektänderung und zur Neuverteilung der Kosten an die Vorinstanz zurück. In Bezug auf den behindertengerechten Parkplatz und die Kosten ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig, die übrigen Rügen hat das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgewiesen. An den Eintretensvoraussetzungen hat sich nichts geändert, auf die Beschwerde ist einzutreten. 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/10 BVD 110/2021/19 2. Zulässigkeit der Projektänderung und Publikation a) Die Projektänderung vom 22. Februar 2021 sieht vor, das bestehende Parkfeld Nr. 1 als behindertengerechtes Parkfeld auszugestalten, verbunden mit einer geringfügigen Anpassung an der Nordfassade (Pfeiler statt geschlossene Fassade), um die vorgeschriebenen Ausstiegsflächen zu gewährleisten. Ansonsten sieht die Projektänderung keine Änderung am Projekt vor. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichte die Beschwerdegegnerin als Reaktion auf die summarische Einschätzung des Rechtsamts eine revidierte Projektänderung mit angepassten Plänen (gestempelt von der BVD am 6. Mai 2021) ein. Darin wird zusätzlich die Ausstiegsfläche markiert. b) Laut Art. 43 BewD kann der Baugesuchsteller während eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung zusätzlich berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.4 c) Die Projektänderung betrifft vorliegend einzig die Umgestaltung des bestehenden Parkfelds Nr. 1 als behindertengerechtes Parkfeld, verbunden mit einer geringfügigen Anpassung an der Nordfassade (Pfeiler statt geschlossene Fassade), um die vorgeschriebene, markierte Ausstiegsfläche zu gewährleisten. Damit bleibt das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich. Die Anpassungen können somit als Projektänderung behandelt werden. Die Projektänderung berührt keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich und die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden. Gegenstand ist nur noch das Projekt gemäss der revidierten Projektänderung vom 14. April 2021 (Pläne gestempelt von der BVD am 6. Mai 2021). 3. Ausstiegsfläche im Umgebungsbereich a) Gemäss dem ursprünglichen Projekt sollte das behindertengerechte Parkfeld im Umgebungsbereich zu liegen kommen. Da dieser für den motorisierten Verkehr gesperrt ist, hiess das Verwaltungsgericht die diesbezüglich neu vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführenden gut.5 Gemäss den Projektänderungsplänen wird der äusserste, überdachte Parkplatz im Sockelgebäude als behindertengerechter Parkplatz ausgestaltet, wobei die seitliche Ausstiegsfläche im Umgebungsbereich liegt. Diese Ausstiegsfläche wird mit Längsstreifen für Fussgänger markiert. b) Die Gemeinde Interlaken verweist auf die Stellungnahme der Procap und stellt fest, dass die dort empfohlenen Bodenmarkierungen in den revidierten Projektänderungsplänen vorgesehen seien. Sie geht von keiner Gefährdung durch den Veloverkehr aus und erachtet die Projektänderung mit Auflage der Bodenmarkierung für bewilligungsfähig. 4 Vgl. BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen 5 VGE 2019.337/348 vom 23.11.2020 E. 4.4.2 4/10 BVD 110/2021/19 c) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das Rechtsamt der BVD habe mit Ziffer 4 der Verfügung vom 26. März 2021 bereits vorweggenommen, dass die zusätzliche Breite des Parkfeldes von 100 cm nicht neben dem Parkfeld liegen könne, genau dies habe die Beschwerdegegnerin nun jedoch getan. Das sei nicht zulässig, da diese zusätzliche Fläche im Umgebungsbereich zu liegen komme, welcher gemäss der ÜV6 der Gastronomie, der Verkaufsnutzung, den Sitzgelegenheiten sowie den Veloabstellplätzen zugewiesen sei. Das Verwaltungsgericht habe rechtskräftig entschieden, dass das behindertengerechte Parkfeld nicht im Umgebungsbereich liegen dürfe. Zudem werde die ÜV verletzt, da sich ein Abschnitt der Freihaltezone ausserhalb des blau schraffierten Bereichs für oberirdische Parkplätze befinde. Es sei nicht möglich, eine Fläche gleichzeitig als verkehrsfreie Passage mit Sitzgelegenheiten etc. sowie als Freihaltezone für das behindertengerechte Parkfeld zu benutzen. Zudem werde die Freihaltung der Fuss- und Velowegverbindung nach Art. 19 ÜV gestört, da sich der Korridor dafür auch auf die markierte Freihaltezone erstrecke. Dies führe zu der Gefährdung von Velofahrern und ein- sowie aussteigenden Personen auf der Freihaltezone, wobei stets von Geschwindigkeiten von 25 km/h von «langsamen» E-Bikes ausgegangen werden müsse. Aufgrund dieses Verkehrsrisikos habe man bei der Einstellhallenausfahrt im Baubereich «Nord» sogar ein Mäuerchen zum Schutz der Fussgänger planen müssen. d) Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, die mit Projektänderung vorgesehene Ausstiegsfläche des behindertengerechten Parkfelds liege einerseits im Umgebungsbereich gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜV und andererseits im Korridor für die öffentlichen Fuss- und Veloverbindungen gemäss Art. 19 ÜV. Dieser besage, dass der Korridor auf einer Breite von mindestens 2.00 m dauernd freizuhalten sei. Der Korridor für die öffentlichen Fuss- und Wegverbindungen sei daher in einer Breite von mindestens 2.00 m für die weiteren Nutzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜV (Gastronomie- und Verkaufsnutzung, Plätze, Sitzgelegenheiten und Aufenthaltsnutzungen sowie Veloabstellplätze) gesperrt, d.h. nur auf dieser Breite dauernd freizuhalten. Diese einzuhaltende Durchfahrtsbreite für den Fuss- und Veloverkehr von mindestens 2.00 m gemäss Art. 19 ÜV werde nicht tangiert. Der Umgebungsbereich werde ähnlich einer Fussgängerzone als «Aufenthalts- und Begegnungsraum» (Art. 14 Abs. 1 ÜV) ausgestaltet, in welchem der Fahrradverkehr zwar geduldet, aufgrund der übrigen Nutzungen (Fussgänger, Aussenbereiche Gastronomie und Verkauf, Sitzgelegenheiten und Aufenthaltsnutzungen) zu geringstmöglichen Fahrgeschwindigkeiten gezwungen sein würden. Der Freihaltebereich werde zudem mit einer gelben Schraffur markiert (Art. 77 Abs. 3 SSV7), womit das Behindern von aussteigenden Personen durch Fahrradfahrer wirksam unterbunden (Art. 41 Abs. 3 VRV8) und die Verkehrssicherheit zusätzlich gewährleistet werde. Die Stellungnahme der Gemeinde vom 26. Mai 2021 stelle klar, dass auch die Gemeinde, welche primär für die Auslegung der Überbauungsvorschriften zuständig sei, diese so interpretiere und keinerlei Anlass bestehe, in dieses Ermessen einzuschreiten. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, durch die Markierung bekunde sie als Bauherrin die feste Absicht, dass in der Freihaltezone keinerlei anderweitigen Nutzungen umgesetzt würden. Deshalb sei die angebliche Beeinträchtigung durch die weiteren Nutzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜV einerseits realitätsfremd aber auch rechtlich untersagt und damit ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich dahingehend geäussert, dass das behindertengerechte Parkfeld selbst im Umgebungsbereich nicht in Frage komme, da dieser für den motorisierten Verkehr gesperrt sei. Zur Ausstiegsfläche (sog. Freihaltezone) habe sich das Verwaltungsgericht nicht geäussert. Diese sei im Umgebungsbereich unproblematisch, da dieser für die Benutzung des Parkfelds nicht vom motorisierten Verkehr in Anspruch genommen werde. Selbst bei rechtswidrigem Befahren der Ausstiegsfläche seien die Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer gut vor allfälligen Velofahrern geschützt, da sie nach dem Aussteigen die 6 Überbauungsvorschriften der Überbauungsordnung Nr. 22 «A________» der Einwohnergemeinde Interlaken 7 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 8 Verkehrsregelverordnung des Bundesrats vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 5/10 BVD 110/2021/19 Verkehrslage gut überblicken könnten. Zudem sei es realitätsfremd, dass in derartiger Nähe zur Fassadenlinie ein Velofahrer mit höherer Geschwindigkeit überhaupt vorbeifahren sollte. Somit sei die Verkehrssicherheit gewährleistet. e) Gemäss Art. 14 ÜV dienen die Umgebungsbereiche als Aufenthalts- und Begegnungsraum, als Aussenbereiche für Gastronomie- und Verkaufsnutzung sowie für Plätze, Sitzgelegenheiten und Aufenthaltsnutzungen und Veloabstellplätze. Für den motorisierten Verkehr ist der Umgebungsbereich gesperrt. Gemäss Art. 19 ÜV sind öffentliche Fuss- und Velowegverbindungen durch entsprechende Dienstbarkeiten auf einer Breite von mindestens 2.00 m dauernd freizuhalten. f) Das Verwaltungsgericht hielt einzig fest, der Umgebungsbereich sei für den motorisierten Verkehr gesperrt, ein behindertengerechter Parkplatz komme dort offensichtlich nicht in Frage.9 Da sich vorliegend nur die Ausstiegsfläche im Umgebungsbereich befindet, steht Art. 14 ÜV, wonach dieser für den motorisierten Verkehr gesperrt ist, dem Vorhaben nicht entgegen. Dass sich die Ausstiegsfläche ausserhalb des blau markierten Bereichs für oberirdische Parkplätze befindet und die nicht abschliessende Aufzählung der Zweckbestimmung des Umgebungsbereichs stehen einer Bewilligung der Projektänderung ebenfalls nicht entgegen: Die vorgesehenen vielseitigen Nutzungen schliessen die Ausstiegsfläche für einen behindertengerechten Parkplatz nicht aus, ist sie doch vergleichbar mit der ausdrücklich zulässigen Nutzung als Veloparkplatz. Die vorgesehene Ausstiegsfläche beeinträchtigt auch nicht die vorgesehene Fuss- und Velowegverbindung, ist die Umgebungszone im fraglichen Bereich doch an der schmalsten Stelle gut 5.00 m breit. Aufgrund der gelben Bodenmarkierungen ist für Velofahrer zudem bereits aus genügend grosser Distanz erkennbar, dass die markierte Fläche der Freihaltezone nicht befahren werden darf. Dies gilt umso mehr, als Velofahrer aufgrund der vielseitigen Nutzung das Tempo reduzieren müssen. 4. Behindertengerechte Ausgestaltung des Parkfelds a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, da nach den obigen Ausführungen das Parkfeld nicht in den Umgebungsbereich verbreitert werden könne, werde die nötige Parkfeldbreite gemäss SIA Norm 500, Ziffer 7.10.3, nicht eingehalten. Ebenfalls rügen sie, das geplante Parkfeld liege nicht, wie gemäss SIA Norm 500, Ziffer 7.10.3, verlangt, nahe beim rollstuhlgerechten Gebäudezugang, da die westlichen Eingänge des Sockels aufgrund davor geparkter Autos nicht rollstuhlgerecht seien. Lediglich der östliche Eingang sei für Rollstuhlfahrer geeignet, wobei dies einen weiten Umweg ins Gebäude darstelle, währenddessen Fussgänger direkt bei den Parkplätzen drei Eingangsmöglichkeiten hätten. Eine solche Planung sei diskriminierend. Zudem sei der Parkplatz nicht witterungsgeschützt, wie dies die SIA Norm vorschreibe. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die E-Mail vom 13. April 2021 von I.________ von Procap Schweiz diene nicht als Beweis, dass der Parkplatz gemäss «Projektänderung 2» ausgeführt werden könne. Es sei nämlich nicht nachgewiesen, welche Pläne Frau I.________ vorgelegt worden seien und ob sie über sämtliche Umstände umfassend informiert worden sei, insbesondere, dass sich die Freihaltezone mit dem Korridor für Fussgänger und Velofahrer sowie der Umgebungszone überschneide. Beim vorliegenden Projekt handle es sich um ein Neubauprojekt. Bei einem solchen gäbe es für Ausnahmen keinen Platz, weshalb die «Ausnahme» bezüglich dem Pfeiler gemäss E-Mail nicht vertretbar sei. Eine solche Ausnahme sei zudem unbegründet und nicht zu gestatten. Der Bauherrschaft sei es bei einem Neubau ohne weiteres zumutbar, von Anfang an die nötigen Vorkehrungen für ein praxistaugliches behindertengerechtes Parkfeld zu schaffen. Der Pfeiler schränke die Nutzung des 9 VGE 2019.337/348 vom 23.11.2020 E. 4.4.2 6/10 BVD 110/2021/19 Rollstuhlparkfelds unberechtigterweise ein, bei Fahrzeugen mit seitlicher Rampe verunmögliche er das Ein- und Aussteigen wohl gar ganz. b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Ausstiegs- und Manövrierflächen für behindertengerechte Parkfelder auf Verkehrswegen seien zulässig und nicht zu beanstanden. Die Beurteilung, ob das behindertengerechte Parkfeld den Nutzungsansprüchen von handicapierten Personen entspreche, stehe hauptsächlich der Fachbehörde Procap zu. Die entsprechende Beurteilung liege mit E-Mail vom 13. April 2021 vor. Allenfalls sei im vorliegenden Verfahren ein förmlicher Fachbericht einzuholen, falls an der Beurteilung von Procap und deren E-Mail vom 13. April 2021 gezweifelt werde. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin vor, in der unterirdischen Einstellhalle des Bauvorhabens seien zwei weitere behindertengerechte Parkplätze vorgesehen, welche unmittelbar neben den entsprechenden Zugängen lägen und damit sämtlichen Empfehlungen gerecht würden. Der fragliche behindertengerechte Parkplatz diene als öffentlicher Parkplatz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 ÜV und müsse als solcher nicht in der Nähe der Gebäudeeingänge liegen. Abgesehen davon habe Procap nicht beanstandet, dass das behindertengerechte Parkfeld nicht nahe beim rollstuhlgerechten Gebäudezugang liege, weshalb dieser Einwand der Beschwerdeführenden einer Baubewilligung nicht entgegenstehe. Der Witterungsschutz und die Nähe zu Gebäudezugängen sei zudem gemäss der SIA Norm 500 nicht zwingend, sondern nur vorzugsweise einzuhalten. Ein näherer Standort zu den Gebäudezugängen sei geprüft worden und vorliegend nicht möglich. Der Witterungsschutz sei zudem durch das geplante Parkplatzdach zumindest teilweise erfüllt. c) Unstreitig setzt die Baubewilligung voraus, dass mindestens einer der dem Publikum zur Verfügung stehenden Parkplätze als rollstuhlgerechtes Parkfeld ausgestaltet wird.10 Gemäss der SIA Norm 500, Ziffer 7.10.3, müssen rollstuhlgerechte Parkplätze bei Senkrecht- und Schrägparkierung mindestens 3.50 m breit sein. Zusätzlich muss der Parkplatz vorzugsweise witterungsgeschützt sein und nahe beim rollstuhlgerechten Gebäudezugang liegen. Die Formulierung «vorzugsweise» bezeichnet dabei gemäss Ziffer 1.2 jene Anforderung unter mehreren demselben Zweck dienenden Anforderungen, deren Erfüllung der Zielsetzung der vorliegenden Norm am besten entspricht. Gemäss Vorwort der SIA-Norm 500 räumt diese mit dem Begriff «vorzugsweise» z.B. für Umbauten bewusst einen Spielraum ein, um die Anforderungen zweckmässig differenzieren zu können. d) Mit E-Mail vom 13. April 2021 führte Procap, nachdem die Beschwerdegegnerin sie unter Beilage der Pläne um eine Stellungnahme ans Rechtsamt gebeten hatte, aus, der geplante rollstuhlgerechte Parkplatz könne wie geplant ausgeführt werden. Die Säule werde ausnahmsweise toleriert. Eine Bodenmarkierung der Freihaltezone werde dringend empfohlen, damit der Platz nicht verstellt werde.11 e) Die Selbsthilfeorganisation Procap setzt sich für Menschen mit Behinderungen ein, damit diese unter anderem durch bauliche Hindernisse nicht eingeschränkt werden12 und steht als Fachstelle für behindertengerechtes Bauen den Behörden, Bauherrschaften und weiteren Interessierten mit regionalen Sektionen zur Beratung zur Verfügung.13 Die Baubewilligungsbehörden holen bei Procap regelmässig Fachberichte ein, so auch im vorliegenden Verfahren.14 Dass die Beurteilung der Procap zur Projektänderung per Mail erfolgte, schadet nicht, ist doch aus den E-Mails ersichtlich, dass ihr die Unterlagen zugestellt wurden. Die Einschätzung von Procap, dass der rollstuhlgerechte Parkplatz wie geplant ausgeführt werden 10 VGE 2019.337/348 vom 23.11.2020 E. 4.4.2, vgl. auch Art. 22 BauG und Art. 85 Abs. 1 BauV 11 Beilage 13 der Beschwerdegegnerin 12 https://www.procap.ch/de/ueber-uns.html (zuletzt besucht am 20.08.2021) 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 22 N. 2 14 Vgl. insb. Vorakten pag. 166 ff. 7/10 BVD 110/2021/19 könne, ist nachvollziehbar: Gemäss den Projektänderungsplänen ist das Parkfeld mit Senkrechtparkierung vorgesehen dessen Breite gesamthaft 4.20 m (2.50 m Parkfeld plus 1.70 m Freihaltezone) beträgt. Da der Umgebungsbereich für den motorisieren Verkehr gesperrt ist, ist dieser vergleichbar mit einem Fussgängerbereich, welcher auch gemäss anderen spezialisierten Stellen mit dem Parkplatz kombiniert werden kann.15 Mit den vorgesehenen Längsstreifen wird die Freihaltezone gekennzeichnet, damit sie frei bleibt und gefahrlos benützt werden kann. Insbesondere für Velofahrer ist sie so rechtzeitig erkennbar. Der Parkplatz erfüllt damit die Anforderungen der Breite von 3.50 m gemäss SIA Norm 500. Mit der Einschätzung der Procap in Bezug auf den nicht witterungsgeschützten Ausstiegsbereich und die Nähe zu Gebäudezugängen nützt diese den Spielraum, der die SIA-Norm ausdrücklich einräumt, um die Anforderungen zweckmässig differenzieren zu können. Angesichts der Ausgangslage, dass einer der 14 gemäss Art. 20 ÜV vorgesehenen öffentlichen Parkplätze des von der Kantonalen Denkmalpflege und weiteren Fachleuten erarbeiteten Richtprojekts16 nachträglich als behindertengerechter Parkplatz ausgebaut werden musste, erscheint dies nachvollziehbar. Gleiches gilt betreffend die geplante Säule im hinteren Bereich des Parkplatzes, wobei die SIA-Norm hier keine ausdrücklichen Vorgaben macht. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Procap kann daher die Projektänderung bewilligt werden. 5. Kosten a) Im Entscheid vom 23. November 202017 schloss das Verwaltungsgericht, die BVD habe die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vor der BVD (damals: BVE) neu zu verlegen. Dabei sei zu beachten, dass die BVD als Vorinstanz die beiden Beschwerdeverfahren zwar vereinigt habe, die Beschwerdeführenden 1 (D.________, C.________ sowie B.________ AG) und die Beschwerdeführenden 2 (N.________) aber deshalb keine Streitgenossenschaft bildeten. Vielmehr seien die anfallenden Kosten den Beschwerdeführenden der beiden Verfahren separat zu überbinden. Den Beschwerdeführenden 2 auferlegte das Verwaltungsgericht die Hälfte der Verfahrenskosten vor der BVD, ausmachend CHF 1000.- sowie die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdegegnerin von CHF 3832.50. b) Die restlichen Verfahrenskosten des ersten Verfahrensabschnitts (RA Nr. 110/2019/59) von CHF 1000.- und die restlichen Parteikosten dieses Verfahrensabschnitts von CHF 3832.50 haben die Beschwerdeführenden 1-3 zu tragen, da sie hier mit ihren Rügen nicht durchgedrungen sind. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag c) In Bezug auf den zweiten Verfahrensabschnitt nach der Rückweisung des Verfahrens an die BVD (RA Nr. 110/2021/19) dringen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch. Zudem gilt die Beschwerdegegnerin insoweit als unterliegend, als sie den Einwänden der Behörden und der Beschwerdeführenden mit zwei Projektänderungen Rechnung trug.18 Hingegen unterliegen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 insoweit, als die Projektänderung nun bewilligt und die Baubewilligung erteilt wird. Der Beschwerdeführer 1 hat in diesem Verfahrensabschnitt keine Anträge gestellt und wird deshalb nicht kostenpflichtig.19 15 Vgl. Richtlinien «Behindertengerechte Fusswegnetze der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen», Ziff. 1.14.1 16 Vgl. Vorakten pag. 588 ff. sowie VGE 100.2019.337/348 E. 8.4 17 VGE 100.2019.337/348 18 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, in Art. 108 N. 4 19 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8 8/10 BVD 110/2021/19 Für den zweiten Verfahrensabschnitt werden die Gebühren bestimmt auf CHF 1000.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV20). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und die Beschwerdegegnerin haben je CHF 500.- zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. d) Der Anwalt der Beschwerdegegnerin verlangt für den zweiten Verfahrensabschnitt ein Honorar von CHF 5644.-, Auslagen von CHF 46.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 438.15. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig21 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.22 Im Übrigen gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Anwältin der Beschwerdeführenden stellt für den zweiten Verfahrensabschnitt ein Honorar von CHF 8950.00, Auslagen von CHF 304.60 sowie Mehrwertsteuer von CHF 712.60 in Rechnung. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als höchstens durchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde und sich das vorliegende Verfahren auf die Frage des rollstuhlgerechten Parkfeldes beschränkte. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind angesichts der umstrittenen Rechtsfragen unterdurchschnittlich. Angesichts dieser Verhältnisse müsste das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Honorar deutlich gekürzt werden. Da sich so die gegenseitigen Ersatzansprüche und -pflichten ungefähr entsprechen, gebietet sich – für den zweiten Verfahrensabschnitt – eine Wettschlagung der Parteikosten.23 III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 14. April 2021 wird bewilligt. Massgebend sind die Pläne Grundriss, Situation, Erdgeschoss, Umgebungsplan sowie Schnitte und Ansichten, alle gestempelt von der BVD am 6. Mai 2021. 2. Je ein genehmigtes Exemplar dieser Pläne gehen an die Beschwerdegegnerin und an die Gemeinde Interlaken. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 5. März 2019 bestätigt. 4. Den Beschwerdeführenden 1-3 werden für den ersten Verfahrensabschnitt (RA 110/2019/59) Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1000.- zur Bezahlung auferlegt. Für den zweiten Verfahrensabschnitt (RA 110/2021/19) werden den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten im Betrag von je CHF 500.- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden bzw. die Beschwerdeführerinnen haften 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 21 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 22 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6 23 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 37 9/10 BVD 110/2021/19 solidarisch für den ihnen jeweils auferlegten Betrag. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 5. Die Beschwerdeführenden 1-3 haben der Beschwerdegegnerin für den ersten Verfahrensabschnitt (RA 110/2019/59) Parteikosten im Betrag von CHF 3832.50 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Für den zweiten Verfahrensabschnitt (RA 110/2021/19) werden die Parteikosten wettgeschlagen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt S.________ und Frau Rechtsanwältin T.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben mit Beilage gemäss Ziffer III.2 - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, eingeschrieben - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), per E-Mail - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, eingeschrieben mit Beilage gemäss Ziffer III.2 Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10