a) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie wird abgewiesen und der angefochtene Bauabschlag wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).