h) Ebenso wenig nachvollziehbar ist die nicht näher belegte Aussage der Beschwerdeführerin, das Wettbewerbsverfahren habe deutlich aufgezeigt, dass die Erhaltung des Zeughauses unverhältnismässig und sein Abbruch daher zulässig wäre. Im Wettbewerbsprogramm wurde lediglich festgehalten, mit dem qualitätssichernden Verfahren solle ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt realisiert werden, damit das erhaltenswerte Zeughaus rückgebaut werden könne, vorbehalten bleibe der Nachweis der Unverhältnismässigkeit der Erhaltung. Dieser Nachweis wurde jedoch nie erbracht.