g) Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerin, die übrigen Fachgremien hätten sich mit den ISOS-Vorgaben befasst. Ihre Behauptung, das qualifizierte Verfahren sei zur Sicherstellung des im Gebiets G4 geltenden Erhaltungsziels B durchgeführt worden, vermag die Beschwerdeführerin ebenso wenig zu belegen, wie ihre Aussage, die in diesem Perimeter zu berücksichtigenden Vorgaben hätten für die Jury die massgebenden Bewertungskriterien dargestellt. Tatsächlich wurde das ISOS und seine Vorgaben weder im Wettbewerbsprogramm noch im Jurybericht erwähnt und zumindest nicht erkennbar berücksichtigt.