e) Da die Vorinstanz somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen hat, stellt sich die Frage nach einer Heilung der Gehörsverletzung nicht. f) Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe darlegt, dass sie von der fachlichen Beurteilung der Bundeskommissionen nicht überzeugt sei, ist nicht haltbar. Die Vorinstanz hat im letzten Abschnitt von Erwägung 12 des angefochtenen Gesamtentscheids 31 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7