Sie hat die Stellungnahme in Sachverhalt 38 ihres angefochtenen Gesamtentscheids ausdrücklich erwähnt und festgehalten, die Gemeinde habe darin ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass das Projekt in Einklang mit der inventarisierten Umgebung stehe, die baurechtliche Grundordnung einhalte und einem grossen öffentlichen Interesse entspreche. Inwiefern aus dem Umstand, dass die geltende baurechtliche Grundordnung durch das Bauvorhaben eingehalten wird und keine Ausnahme nach GBR erforderlich ist, auf ein grosses öffentliches Interesse am Projekt geschlossen werden kann, wie dies die Gemeinde in dieser Stellungnahme geltend gemacht hat, ist allerdings nicht nachvollziehbar.