Abgesehen davon hat die Vorinstanz die Stellungnahme der Gemeinde Interlaken vom 8. April 2021 nicht ignoriert. Sie hat die Stellungnahme in Sachverhalt 38 ihres angefochtenen Gesamtentscheids ausdrücklich erwähnt und festgehalten, die Gemeinde habe darin ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass das Projekt in Einklang mit der inventarisierten Umgebung stehe, die baurechtliche Grundordnung einhalte und einem grossen öffentlichen Interesse entspreche.